Zwangsverwaltung
Die Zwangsverwaltung stellt neben der Zwangsversteigerung und der Eintragung einer Sicherungshypothek in das Grundbuch eine weitere Möglichkeit der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen dar.
Aufgabe der Zwangsverwaltung ist neben der Befriedigung des Gläubigers aus den Pacht- und Mieterträgen der Immobilie, die bestandserhaltende Bewirtschaftung der Immobilie und insbesondere die Verhinderung etwaiger die Zwangsversteigerung torpedierender bzw. beeinträchtigender Maßnahmen des Schuldners. Die Verwaltungsbefugnis der Immobilie wird dem Schuldner entzogen und auf den Zwangsverwalter übertragen, d.h. der Zwangsverwalter fungiert als Vermieter bzw. Verpächter, vereinnahmt die Erträge und bestreitet aus diesen die laufenden Kosten.
Sicherungsverwaltung
Die Sicherungsverwaltung stellt eine besondere Art der Sicherung von Gläubiger und Eigentümer zum Schutz im Zuge einer Zwangsversteigerung dar. Die Verwaltungsbefugnis der Immobilie wird ab dem Zeitpunkt der Versteigerung bis zur Zahlung des Versteigerungspreises dem Ersteher entzogen und auf den Sicherungsverwalter übertragen, d.h. der Sicherungsverwalter fungiert so lange als Vermieter bzw. Verpächter, vereinnahmt die Erträge und bestreitet aus diesen die laufenden Kosten bis der Versteigerungspreis vollständig bezahlt oder im Falle der Nichtzahlung die Wiederversteigerung durchgeführt ist.